PRAXIS-UNTERRICHT


WIR BRINGEN SIE SICHER ZUM FÜHRERSCHEIN

Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und den besonderen Ausbildungsfahrten (auch Sonderfahrten genannt), die erst gegen Ende der Ausbildung durchgeführt werden dürfen.

vorgeschriebene Sonderfahrten (à 45 Minuten):

Klasse Fahrt a. Bundes o- Landstraßen (sog. Überlandfahrten) Fahrt a. Bundesautobahnen (sog. Autobahnfahrten) Fahrt bei Dunkelheit o. Dämmerung (sog. Nachtfahrten)
A* 5 4 3
A1 5 4 3
B 5 4 3
BE 3 1 1
C1 3 1 1
C1E 3 1 1
C** 5 2 3
CE 5 2 3
L - - -
M - - -
S - - -
T - - -

*1 Bei Vorbesitz der Klasse A1 (1b) verringert sich die Zahl der besonderen Ausbildungsfahrten auf 3 Fahrstunden auf Bundes o. Landstraßen, 2 Fahrstunden auf Bundesautobahnen und 1 Fahrstunde bei Dunkelheit und Dämmerung.
** Bei einem gemeinsamen Ausbildungsgang C+CE verringern sich die besonderen Ausbildungsfahrten der Klasse C auf 3 Fahrstunden auf Bundes o. Landstraßen und 1 Fahrstunde auf Bundesautobahnen. Die Sonderfahrten der Klasse CE bleiben unberührt.

Wenigstens eine Fahrt muss sowohl bei der Überlandschulung als auch bei der Autobahnschulung mindestens 90 Minuten betragen. Die Nachtfahrten sind zusätzlich zur Überland- und Autobahnschulung durchzuführen und sollten mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen gefahren werden. Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.